Weitere Entscheidung unten: KG, 06.03.2012

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.06.2012 - 2 Ws 83/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18817
OLG Frankfurt, 19.06.2012 - 2 Ws 83/12 (https://dejure.org/2012,18817)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.06.2012 - 2 Ws 83/12 (https://dejure.org/2012,18817)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12 (https://dejure.org/2012,18817)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Längenzuschlag, Pflichtverteidiger, Berechnung, Berücksichtigung von Pausen

  • Burhoff online

    Längenzuschlag, Pflichtverteidiger, Berechnung, Berücksichtigung von Pausen

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 Abs 8 RVG, Nr 4100 RVG VV, Nr 4116 RVG VV, Nr 4117 RVG VV
    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der Länge der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Terminsgebühr an der im Protokoll vermerkten "Nettoanwesenheit" in der Hauptverhandlung; Wartezeiten und Vorhaltezeiten während der Hauptverhandlung als typische nicht vergütungsfähige Begleiterscheinungen des Berufsbildes des Rechtsanwaltes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltsvergütung - Zur Frage, ob bei der Berechnung der Länge einer Hauptverhandlung die im Protokoll vermerkten Unterbrechungen für die Bestimmung der vergütungspflichtigen Gesamtsdauer abgezogen werden müssen

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Unterbrechungen bei der Berechnung der Länge der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ist Warten berufstypisch für Anwälte?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei strafrechtlicher Terminsgebühr ist nur die "Nettoanwesenheit" des Verteidigers zu berücksichtigen

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    OLG Frankfurt zur Berechnung der Terminsdauer Terminstauer für Pflichtverteidiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 359
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 2 Ws 18/12

    Gebührenrecht: Keine Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger nach RVG-VV Nr. 4122

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2012 - 2 Ws 83/12
    Ausgangspunkt der Honorierung durch die strafrechtliche Terminsgebühr ist, wie der Senat in der Besetzung mit drei Richtern in seinem Beschluss vom 13. März 2012 (2 Ws 18/12) ausgeführt hat, alleine die Zurverfügungstellung der persönlichen Anwesenheit des Pflichtverteidigers bzw. des beigeordneten Rechtsanwalts zur Durchführung einer strafrechtlichen Hauptverhandlung auf Ladung des Gerichtes.
  • OLG Celle, 12.08.2016 - 1 Ws 297/16

    Abzug von Pausen von über einer Stunde bei der Berechnung der

    Verteidigungstätigkeiten am Rande einer Hauptverhandlung, etwa Beratungsgespräche mit dem Angeklagten oder das Verfassen von Anträgen, werden dagegen von der Terminsgebühr und damit auch den Längenzuschlägen zur Terminsgebühr nicht erfasst (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359).

    Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Hauptverhandlung am betreffenden Tag ist dagegen nicht abzustellen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 Ws 166/12, StraFo 2014, 39; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05, StV 2006, 200; KG Berlin, Beschluss vom 8. November 2005 - 4 Ws 127/05, juris; Burhoff , in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV-RVG 4108-4111, Rn. 25; Kremer , in: Riedel/Sußbauer RVG, 10. Aufl. 2015, VV-RVG Nr. 4110 Rn. 6. Hierzu tendierend bereits OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391.

    cc) Hinsichtlich sonstiger Pausen wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend differenziert zwischen kürzeren Pausen, die nicht von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehen seien, und längeren Sitzungsunterbrechungen, die bei der Berechnung der Sitzungsdauer in Abzug zu bringen seien (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 Ws 150/08 (K), juris; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 - 1 Ws 342/06 , NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 - Ws 676/05, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05, StV 2006, 200.

    Ohne Bedeutung ist daher beispielsweise, ob der Verteidiger im konkreten Einzelfall in der Lage war, die Zeit der Sitzungsunterbrechung für eine andere Tätigkeit zu nutzen oder nicht, und ob er in der Pause Verteidigertätigkeiten für das betreffende Verfahren entfaltet hat (so auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17. August 2015 - 2 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 128; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, juris).

    Unterbrechungen ab einer tatsächlichen Dauer von mehr einer Stunde - also Pausen mit einer Dauer von 61 Minuten oder länger - sind demgegenüber (ebenso wie die gesondert zu behandelnde Mittagspause) in voller Länge von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen (wie hier auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17. August 2015 - 2 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 128; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, juris.

    Überschreitet die einzelne Unterbrechung eine Stunde, ist sie gänzlich in Abzug zu bringen; nicht angängig wäre es nach dem Vorstehenden, lediglich den eine Stunde überschreitenden Anteil von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehen (so auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, juris).

  • SG Berlin, 02.08.2012 - S 180 SF 10908/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beginn der Teilnahme an

    Für die strafgerichtliche Hauptverhandlung gilt, dass Pausen und Unterbrechungen keine Hauptverhandlung sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2012, Az.: 2 Ws 83/12 - juris - mwN).
  • LG Ingolstadt, 08.04.2016 - 1 Ks 11 Js 13880/13

    Mittagspause, Hauptverhandlungszeit, Berechnung, Wartezeit, Längenzuschlag

    Eine derartige Wartezeit ist ebenso wie eine unvorhergesehene Wartezeit bei Sitzungsbeginn (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 25.05.2007 - 1 Ws 36/07 m. w. N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2005 - 4 Ws 118/05; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2014 - 1 Ws 132/14) oder kleinere Unterbrechungen während der Hauptverhandlung (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.11.2007 - 1 Ws 221/07; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 - 4 Ws 150/08; KG, Beschluss vom 04.08.2009 - 2 StE 2/08-2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 Ws 83/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2014 - 1 Ws 132/14) ausnahmsweise der Dauer der Hauptverhandlung hinzuzurechnen, weil sich der Anwalt während der Dauer derartiger Wartezeiten oder Unterbrechungen in allen Fällen gleichsam dem Gericht zur Verfügung hält.
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Rechtsprechung
   KG, 06.03.2012 - (2) 131 HEs 1/11 (13/12) 2 Ws 83/12 - 131 AR 134/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40604
KG, 06.03.2012 - (2) 131 HEs 1/11 (13/12) 2 Ws 83/12 - 131 AR 134/11 (https://dejure.org/2012,40604)
KG, Entscheidung vom 06.03.2012 - (2) 131 HEs 1/11 (13/12) 2 Ws 83/12 - 131 AR 134/11 (https://dejure.org/2012,40604)
KG, Entscheidung vom 06. März 2012 - (2) 131 HEs 1/11 (13/12) 2 Ws 83/12 - 131 AR 134/11 (https://dejure.org/2012,40604)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 116 Abs 1 StPO, § 116 Abs 2 StPO, § 116 Abs 3 StPO, § 117 Abs 1 StPO, § 120 Abs 1 S 1 StPO
    Haftprüfungsverfahren: Zuständigkeit für antragsgebundene Haftprüfung bei Haftprüfungsübertragung nach Haftfortdauerentscheidung durch das Oberlandesgericht; Verlust der Zuständigkeit mit Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft zur Vorlage an das Oberlandesgericht zur ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für eine weitere Haftprüfung nach Durchführung der besonderen Haftprüfung durch das OLG

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit für die weitere Haftprüfung nach Durchführung der besonderen Haftprüfung durch das OLG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
    Den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ist ständig das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Freiheitsgrundrecht des noch nicht verurteilten Beschuldigten im Hinblick auf das in ihm angelegte verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfG StV 2009, 479; BVerfGE 53, 152; 36, 264; 20, 45; Meyer-Goßner, § 121 StPO Rdn. 1).

    Dieser verfassungsrechtlichen Lage hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt (§ 121 Abs. 1 StPO; vgl. BVerfGE 53, 152 m.w.N.; Meyer-Goßner a.a.O.) und die Entscheidung über die Erstreckung der Untersuchungshaft über diesen Zeitraum hinaus - also die Haftverlängerungskompetenz - dem Oberlandesgericht übertragen hat (§ 121 Abs. 2 StPO; vgl. BVerfGE 20, 45; Meyer-Goßner a.a.O.).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
    Den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ist ständig das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Freiheitsgrundrecht des noch nicht verurteilten Beschuldigten im Hinblick auf das in ihm angelegte verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfG StV 2009, 479; BVerfGE 53, 152; 36, 264; 20, 45; Meyer-Goßner, § 121 StPO Rdn. 1).

    Dieser verfassungsrechtlichen Lage hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt (§ 121 Abs. 1 StPO; vgl. BVerfGE 53, 152 m.w.N.; Meyer-Goßner a.a.O.) und die Entscheidung über die Erstreckung der Untersuchungshaft über diesen Zeitraum hinaus - also die Haftverlängerungskompetenz - dem Oberlandesgericht übertragen hat (§ 121 Abs. 2 StPO; vgl. BVerfGE 20, 45; Meyer-Goßner a.a.O.).

  • KG, 04.03.1998 - 1 HEs 164/97
    Auszug aus KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
    Die herrschende Meinung setzt daher stillschweigend voraus oder vertritt ausdrücklich die Auffassung (vgl. KG, Beschluss vom 4. März 1998 - (4) 1 HEs 164/97 (36-40/98) und 4 Ws 30-31/98 - [nicht tragend]; Kleinknecht JZ 1965, 113, 119), dass die nach nahezu einhelliger Auffassung (vgl. oben 1. a)) bei der ersten Haftprüfung nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO allein durch den Antrag der Staatsanwaltschaft ausgelöste Kompetenzverlagerung auch bei späteren Haftprüfungen nach §§ 121, 122 Abs. 4 StPO eintritt, der Haftrichter also mit dem Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Aktenvorlage an das Oberlandesgericht jegliche Prüfungs- und Entscheidungskompetenz verliert.

    So wird darauf verwiesen, der Haftrichter solle die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht nicht durch Beendigung der Untersuchungshaft vermeiden können (vgl. KG, Beschluss vom 4. März 1998 - (4) 1 HEs 164/97 (36-40/98) und 4 Ws 30-31/98 -); Zweck des Antragsverfahrens sei die "Ausschaltung" von Haft- und Beschwerdegericht (vgl. Wankel a.a.O., § 122 Rdn. 7); der Weg zum Oberlandesgericht, den die Staatsanwaltschaft durch die Beschwerde ohnehin erzwingen könnte, solle abgekürzt werden (vgl. Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 17; Wankel a.a.O., § 122 StPO Rdn. 11); § 122 Abs. 1 2. Alt. StPO räume der Staatsanwaltschaft (auch im Verhältnis zum Haftrichter) ein besonderes Antragsrecht ein, dessen Ausübung verfahrensgestaltende Wirkung zukomme (vgl. Hilger a.a.O., § 122 Rdn. 17, 20; Paeffgen a.a.O., § 122 Rdn. 5).

  • KG, 16.07.1985 - 4 Ws 170/85

    Bestellung; Verteidiger; Angeklagter; Verteidigungsfähigkeit; Sprachkenntnisse

    Auszug aus KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
    Über die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen war nicht zu befinden, weil die vorliegende Entscheidung in einem Zwischenverfahren ergangen ist (vgl. KG StV 1985, 448, 449; JR 1976, 297; Senat, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 2 Ws 394/11 - und 18. Oktober 2006 - 5 Ws 568/06 -).
  • OLG Frankfurt, 24.04.1992 - 3 VAs 11/92

    Staatsanwaltschaft; Verweigerung der Akteneinsicht; Justizverwaltungsakt; Antrag

    Auszug aus KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
    Mit der Anklageerhebung aber geht die Verfahrensherrschaft - vorbehaltlich einer Zurücknahme der Anklage (§ 156 StPO) - von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über (vgl. Thür. OLG StV 2002, 63 - juris Rdn. 34 f.; OLG Frankfurt am Main StV 1993, 292; Seidl in KMR, StPO, Vorb.
  • OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00

    Behörde, Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme

    Auszug aus KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
    Mit der Anklageerhebung aber geht die Verfahrensherrschaft - vorbehaltlich einer Zurücknahme der Anklage (§ 156 StPO) - von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über (vgl. Thür. OLG StV 2002, 63 - juris Rdn. 34 f.; OLG Frankfurt am Main StV 1993, 292; Seidl in KMR, StPO, Vorb.
  • OLG Stuttgart, 29.01.1982 - 5 Ws 1/82
    Auszug aus KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
    Der Senat hat insoweit - trotz Beschränkung der Beschwerde auf die Aussetzung des Vollzuges - auch die Voraussetzungen des Haftbefehls zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1982, 1296; Meyer-Goßner, § 116 StPO Rdn. 31).
  • KG, 02.03.2006 - 5 Ws 68/06

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Fluchtgefahr nach erstinstanzlicher Verurteilung

    Auszug aus KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
    Bei Straferwartungen in derartiger Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung der Senate des Kammergerichts grundsätzlich - so auch hier - Fluchtgefahr gegeben und nur noch zu prüfen, ob der bestehenden Fluchtgefahr im Einzelfall durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) begegnet werden kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 30. März 2010 - 4 Ws 238/10 - und 2. März 2006 - 5 Ws 68/06 - juris Rdn. 8).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
    Den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ist ständig das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Freiheitsgrundrecht des noch nicht verurteilten Beschuldigten im Hinblick auf das in ihm angelegte verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfG StV 2009, 479; BVerfGE 53, 152; 36, 264; 20, 45; Meyer-Goßner, § 121 StPO Rdn. 1).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12
    Den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ist ständig das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Freiheitsgrundrecht des noch nicht verurteilten Beschuldigten im Hinblick auf das in ihm angelegte verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfG StV 2009, 479; BVerfGE 53, 152; 36, 264; 20, 45; Meyer-Goßner, § 121 StPO Rdn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.1990 - 2 Ws 350/90
  • OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10

    Untersuchungshaft über sechs Monate: Vorzeitige Aufhebung des Haftbefehls durch

  • OLG Zweibrücken, 06.07.1977 - HEs 13/77

    Berechnung der Frist bis zur nächsten Haftprüfung bei Unterbrechung der

  • OLG München, 18.01.2019 - 2 Ws 43/19

    Prüfungskompetenz des Haftgerichts nach Vorlage der Akten an das

    Die Entscheidung des Kammergerichts vom 06.03.2012 (BeckRS 2013, 00393) steht hierzu nicht in Widerspruch, denn diese betrifft den hier nicht einschlägigen Sonderfall, dass die Haftfortdauer bereits einmal durch das Oberlandesgericht angeordnet worden war und daher die weitere Haftprüfung gem. § 122 Abs. 3 S. 2 StPO grundsätzlich dem Oberlandesgericht obliegt, welche von diesem in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall an das nach allgemeinen Vorschriften zuständige Haftgericht übertragen worden war (§ 122 Abs. 3 S. 3 StPO).
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